Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Geltungsbereich: 

1.1 Diese  Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind – soweit im Einzelfall Abweichendes nicht vereinbart worden ist – ein wesentlicher Bestandteil aller Geschäftsabschlüsse, welche wir im Zuge des Vertriebes der von uns erzeugten Produkte und geführten Handelswaren vornehmen. Die Einkaufsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn wir diese in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich anerkennen. Ein fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Fall eine Anerkennung derselben durch uns.

1.2 Für Geschäftsabschlüsse mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur soweit, als dieselben den zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht widersprechen.
Schriftlichkeit: Erklärungen, Beratungen und Abschlüsse, die wir oder unsere Mitarbeiter tätigen, werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Erklärungen, die unser Kunde aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abzugeben hat, wie Mängelrüge und dergleichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Abschluss von Lieferverträgen:

3.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge (Kauf- und Werkverträge) werden für uns erst rechtswirksam , wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigen oder die Ware ausliefern oder die Faktura übersenden.

3.2 Unsere Auftragsbestätigung legt den individuellen Inhalt des Liefervertrages (Umfang der Lieferung, Preise und sonstige individuelle Bestimmungen) fest und gilt vom Kunden als anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erhebt.

4. Preise:

4.1 Die von uns veröffentlichten oder bestätigten Preise verstehen sich unverpackt ab Werk Berndorf und ohne Umsatzsteuer. Mit Ausnahme der in der Auftragsbestätigung angeführten Preise gelten alle von uns genannten Preise als freibleibend.

4.2 Tritt nach der Preisvereinbarung eine außerordentliche Erhöhung der Rohmetallpreise ein, sind wir berechtigt, dieselbe auf unseren Kunden zu überwälzen, so dass sich der vereinbarte Preis entsprechend erhöht.

5. Kurssicherungsklausel: 

5.1 Exportlieferungen werden grundsätzlich in Euro verrechnet und sind auch in Euro zu bezahlen.

5.2 Wird ausdrücklich eine Zahlung in einer anderen Währung als dem Euro vereinbart, erfolgt die Fakturierung unter Ausschluss jedweden Währungsrisikos für uns. Dies wird dadurch bewirkt, dass in Bezug auf die vereinbarte Währung dem Mittelkurs der Wiener Börse des Tages der Abgabe der Auftragsbestätigung dieser Kurs des Tages des Einganges des Rechnungsbetrages gegenübergestellt wird. Sollte der zuletzt genannte Kurs niedriger sein als der erst genannte Kurs, erhöht sich der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis und ist die Differenz vom Kunden in der fakturierten Währung nach zu vergüten.

6. Zahlung und Zahlungsverzug:

6.1 Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum zu entrichten.

6.2 Unser Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen erhobener Mängelrügen oder Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen. Haben wir eine Mängelrüge anerkannt, ist unser Kunde nur verpflichtet, eine dem Umfang der nutzbaren Lieferung aliquote Zahlung zu leisten.

6.3 Nehmen wir in Einzelfällen diskontfähige Wechsel oder Schecks unserer Kunden entgegen. werden diese abzüglich Zinsen und Spesen vorbehaltlich des richtigen Einganges gutgeschrieben.

6.4 Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten unseres Kunden sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung sofort fällig zu stellen, von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorausbezahlung durchzuführen.

6.5 Unser Kunde hat uns im Falle seines Zahlungsverzuges ab dem Tag der Fälligkeit die banküblichen Zinsen mindestens jedoch in der Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, zu bezahlen. Außerdem hat er uns alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

7. Liefergegenstand: 

7.1 Die Qualität des Liefergegenstandes wird bestimmt durch die Auftragsbestätigung, unsere technischen Beschreibungen, die einschlägigen DIN-Normen, die einschlägigen Önormen sowie die in unserem Werk gegebenen technischen Fertigungsmöglichkeiten, wobei die jeweils vorangehende Qualitätsvorschrift die nachfolgende ausschließt.

7.2 Bei Massenartikel sind bei der Lieferung Abweichungen von Gewicht und Stückzahl bis zu +/- 10% gegenüber den Angaben in der Auftragsbestätigung zulässig. Für die Rechnung des Fakturenwertes sind die von uns ermittelten Mengeneinheiten (grundsätzlich Gewichte, in Sonderfällen auch Stückzahlen) maßgebend.

8.Lieferung und Gefahrenübergang:

8.1 Die Lieferung ist zu dem Zeitpunkt bewirkt, an welchem wir den – in unserem Werk oder sonstiger Verkaufsstelle unseren Kunden zur Abholung bereitstellen oder – dem Frachtführer oder Beförderer übergeben, dies auch dann, wenn der Versand auf unsere Kosten stattfindet.

8.2 Mit der Bewirkung der Lieferung gemäß dem vorhergehenden Unterpunkt geht auch die Gefahr in Bezug auf den Liefergegenstand auf unsren Kunden über.

8.3 Haben wir den Versand – auf eigene Kosten oder auf Kosten des Kunden durchzuführen, steht uns die Wahl des Transportmittels frei.

8.4 Bei Frankolieferungen ins Ausland gehen jedwede Zölle und sonstige Einfuhrsabgaben zu Lasten unseres Kunden.

9. Liefertermine:

9.1 Liefertermine gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich angegeben.

9.2 Überschreiten wir vereinbarte Liefertermine in nicht zumutbarem Ausmaß, kann unser Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist die Überschreitung des Liefertermines auf betriebliche Gründe zurückzuführen, welche wir auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwenden können (insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, Mangel an Rohmaterial u dgl.) ist das Rücktrittsrecht des Kunden erst bei einer Terminüberschreitung von 2 Monaten und Setzung einer angemessenen Nachfrist gegeben.

9.3 Die als versandfertig gemeldete Ware muss unser Kunde sofort abrufen, widrigenfalls wir berechtigt sind, die Ware auf Kosten und Gefahr unsers Kunden nach unserem Ermessen zu lagern und sofort in Rechnung zu stellen.

10. Eigentumsvorbehalt:

10.1.Die von uns gelieferte Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag, Zinsen, Spesen und Kosten) unser Eigentum.

10.2.Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Übereignung des Kaufgegenstandes nur mit unserer Zustimmung zulässig.

10.3.Falls unser Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterveräußert, tritt er schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung in der Höhe unserer noch ausstehenden Forderung einschließlich Nebengebühren an uns ab, er ist verpflichtet, diese Forderungsabtretung in seinen Büchern offen zu legen und über unser Verlangen den Drittabnehmer anzuzeigen.

10.4.Kommt es im Zuge der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes zu einer Rückabwicklung, ist folgendermaßen vorzugehen:
Der Rechnungsbetrag ist zu erhöhen um Zinsen, Kosten sowie Aufwand für die Rückholung der Vorbehaltsware, der so ermittelte Betrag ist zu kürzen um geleistete Anzahlung und den Wert der rückgeholten Ware, welche mit dem  Schrottwert angesetzt wird. Ergibt dieser Vorgang ein Guthaben unseres Kunden, ist dieses auszuzahlen oder mit anderen Forderungen zu verrechnen. Bleibt hingegen eine Zahllast unseres Kunden offen, ist dieser zur Kontenberichtigung  verpflichtet, wobei wir berechtigt sind, Verzugszinsen zu berechnen.

11. Gewährleistung:

11.1 Wir übernehmen für unsere Lieferungen eine Gewährleistung auf die Dauer eines halben Jahres ab Lieferung gemäß Punkt 8.1

11.2 Unser Kunde ist verpflichtet, die bei ihm eintreffende Lieferungen sofort auf allfällige Mängel hin zu überprüfen und festgestellte Mängel bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruches uns gegenüber zu rügen.

11.3 Sind wir unserem Kunde zur Gewährleistung  verpflichtet, steht es uns frei, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen.

11.4 Bei Teilen aus der Massenfertigung ist mangels anderer Absprachen die branchenübliche Fehlerquote von 3% auf die Gesamtstückzahl zulässig.

12. Schadenersatz:

12.1 Schadenersatzansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Liefervertrag können von unserem Kunden gegen uns, aber auch von uns gegenüber unserem Kunden nur geltend gemacht werden, wenn der Teil, gegen den sich der Schadenersatzanspruch richtet, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten hat. Dies gilt insbesonders auch für Fälle des Liefererzuges und mangelhafter Lieferung.

12.2 Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die Kosten der reinen Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Sie verjähren – sofern nicht früher eine Verjährung eintritt – spätestens drei Jahre nach erfolgter Lieferung.

13. Schutzrechte:

13.1 Die von uns in Vorbereitung oder Durchführung des Lieferauftrages entwickelte Technik der Herstellung und Gestaltung unserer Produkte ist besonders geschützt, dies auch dann, wenn gesetzliche Schutzrechte (Patentrechte, Musterrechte u dgl.) nicht vorliegen. Unserem Kunden ist es untersagt, diese ihm durch Überlassung von Konstruktionen, Lieferung, Mitteilung  des Fertigungsvorganges und dergleichen zugänglich gemachte Technik für eine Fertigung durch ihn – gegebenenfalls auch nach technischer Weiterentwicklung – zu verwenden oder Dritten wie auch immer zugänglich zu machen. Verletzt unser Kunde diese Vertragsverpflichtung, stehen uns gegen ihn die Rechte zu, die das Patentgesetz 1970 für eine Patentverletzung einem Patentinhaber zivilrechtlich einräumt.

13.2 Unser Kunde haftet dafür, dass durch die Anfertigung des bestellten Produktes gemäß seiner Vorschrift Rechte Dritter z.B. Patentrechte, Musterschutzrechte und dergleichen nicht verletz werden. Er hat uns für alle in diesem Zusammenhang erhobene Ansprüche schad- und klaglos zu halten.
Werkzeuge:Werkzeuge, die wir zur Herstellung der bestellten Produkte anfertigen, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn der Kunde die Werkzeugkosten bezahlt.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand: 

15.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort. Erfüllungsort für die Zahlung, auch für Ansprüche aus Wechseln, ist unser Unternehmenssitz in  Berndorf.

15.2 Für Streitigkeiten sind die für Berndorf kompetenten Gericht zuständig.

15.3 Die Anwendung österreichischen Rechts wird vereinbart.